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   RG, 24.09.1914 - I 545/14   

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https://dejure.org/1914,228
RG, 24.09.1914 - I 545/14 (https://dejure.org/1914,228)
RG, Entscheidung vom 24.09.1914 - I 545/14 (https://dejure.org/1914,228)
RG, Entscheidung vom 24. September 1914 - I 545/14 (https://dejure.org/1914,228)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Muß die Beschlußfassung über einen vor der Hauptverhandlung gestellten Antrag auf Bestellung eines Verteidigers vor dieser Verhandlung erfolgen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 48, 386
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 12.03.1963 - 1 StR 36/63

    Einhaltung der Ladungsfrist für den Verteidiger - Bestellung eines Verteidigers

    Bei dieser Sachlage kann es auf sich beruhen, ob eine Verletzung der Fürsorgepflicht, wenn sie den Angeklagten in der Verteidigung beschränkt (vgl. RGSt 48, 386), schon für sich allein einen Revisionsgrund bildet oder nur im Rahmen des § 338 Nr. 8 StPO beachtlich ist, wie der 5. Strafsenat im Urteil vom 24. Mai 1955 - 5 StR 155/55 - anzunehmen scheint.
  • BGH, 06.12.1963 - 4 StR 436/63

    Rechtsmittel

    Da er dies unterlassen hat, kann er die Revision nicht auf das Ausbleiben der Ladung stützen (RGSt 48, 386; vgl. auch BGH 1 StR 438/53 vom 6. November 1953 und 5 StR 619/55 vom 24. April 1956).
  • BGH, 07.03.1957 - 4 StR 503/56

    Rechtsmittel

    Auch hier bedurfte die Frage eines Verzichts (vgl RGSt 48, 386; KMR StPO 1954, § 217 Anm 4; Schwarz StPO 19. Aufl § 217 Anm 2; BGH 5 StR 619/55 vom 24. April 1956) aus dem gleichen Grunde wie zu a) keiner Erörterung.
  • BGH, 12.04.1960 - 1 StR 80/60

    Rechtsmittel

    Der Beschwerdeführer kann deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung die Revision auf sie nicht stützen (RGSt 48, 386; BGH MDR 1952, 532 zu § 217 StPO mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts).
  • BGH, 05.04.1951 - 3 StR 104/51

    Rechtsmittel

    Dieser Verfahrensmangel kann indessen die Revision nicht begründen, weil der, soweit er verurteilt worden ist, geständige Angeklagte und sein über den ganzen Sachverhalt bereits unterrichteter Verteidiger ihn in der Hauptverhandlung ungerügt gelassen haben (vgl. RsprRGSt 1, 299; 5, 682; RGSt 48, 386).
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